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   VG Stuttgart, 05.01.2007 - 11 K 2421/06   

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VG Stuttgart, 05.01.2007 - 11 K 2421/06 (https://dejure.org/2007,20082)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 05.01.2007 - 11 K 2421/06 (https://dejure.org/2007,20082)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 05. Januar 2007 - 11 K 2421/06 (https://dejure.org/2007,20082)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Abschiebungsverbot infolge einer erheblicher Gesundheitsgefahr.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abschiebung eines Ausländers bei erheblicher konkreter Gefahr für den Gesundheitszustand; Annahme eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses im Hinblick auf die Möglichkeit einer späteren therapeutischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung; Ersetzen des ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 a Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 7; GG Art. 2
    Mazedonien, Krankheit, Abschiebungshindernis, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, Persönlichkeitsstörung, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, Staatenlose, Krankenversicherung, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Suizidgefahr, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2001 - 11 S 389/01

    Duldungsgrund, inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, posttraumatische

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.01.2007 - 11 K 2421/06
    Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom konkreten Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2001, NVwZ-Beilage I 2001, 107 = InfAuslR 2001, 384; Beschluss vom 10.07.2003, NVwZ-Beilage I 2003, 98 = VBlBW 2003, 482 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 - Juris = Asylmagazin 3/2005, 36; OVG Bautzen, Beschluss vom 19.06.2001, NVwZ-Beilage I 2002, 93).

    Dabei ist die Annahme eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses nicht etwa im Hinblick auf die Möglichkeit einer späteren therapeutischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ausgeschlossen, d.h. der Ausländer muss sich nicht gleichsam darauf verweisen lassen, eine durch die Abschiebung herbeigeführte wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes könne im Rahmen einer therapeutischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung behoben werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2001 a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.03.2006 - 10 ME 228/05 -).

  • OVG Niedersachsen, 22.03.2006 - 10 ME 228/05

    Duldung, Krankheit, Abschiebungshindernis, inlandsbezogene

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.01.2007 - 11 K 2421/06
    Dabei ist die Annahme eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses nicht etwa im Hinblick auf die Möglichkeit einer späteren therapeutischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ausgeschlossen, d.h. der Ausländer muss sich nicht gleichsam darauf verweisen lassen, eine durch die Abschiebung herbeigeführte wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes könne im Rahmen einer therapeutischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung behoben werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2001 a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.03.2006 - 10 ME 228/05 -).
  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.01.2007 - 11 K 2421/06
    Ob diese notwendige medizinische Versorgung der Antragstellerin in Mazedonien auch in finanzieller Hinsicht erreichbar ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. vom 29.10.2002, DVBl 2003, 463; VGH Kassel, Urt. vom 24.06.2003. AuAS 2004, 20), ist fraglich.
  • BVerfG, 16.04.2002 - 2 BvR 553/02

    Reiseunfähigkeit wegen Suizidgefahr eines Ausländers als inlandsbezogenes

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.01.2007 - 11 K 2421/06
    Insgesamt gilt, dass die mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.1998, InfAuslR 1998, 241 und Beschluss vom 16.04.2002, InfAuslR 2002, 415).
  • BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99

    Duldung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, erhebliche Gefahr für Leib

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.01.2007 - 11 K 2421/06
    Derartige Abschiebungsverbote sind aber nur dann ausschließlich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, wenn ein Asylverfahren anhängig ist bzw. war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.1997, Buchholz 402.40 § 53 AuslG Nr. 11 und Urteil vom 07.09.1999, InfAuslR 2000, 16).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2003 - 11 S 2622/02

    Abschiebungshindernis - Reiseunfähigkeit - Suizidgefahr

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.01.2007 - 11 K 2421/06
    Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom konkreten Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2001, NVwZ-Beilage I 2001, 107 = InfAuslR 2001, 384; Beschluss vom 10.07.2003, NVwZ-Beilage I 2003, 98 = VBlBW 2003, 482 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 - Juris = Asylmagazin 3/2005, 36; OVG Bautzen, Beschluss vom 19.06.2001, NVwZ-Beilage I 2002, 93).
  • BVerfG, 26.02.1998 - 2 BvR 185/98

    Zur Würdigung von Gesundheitsgefahren als tatsächliche Abschiebungshindernisse

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.01.2007 - 11 K 2421/06
    Insgesamt gilt, dass die mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.1998, InfAuslR 1998, 241 und Beschluss vom 16.04.2002, InfAuslR 2002, 415).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2004 - 11 S 2297/04

    Inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.01.2007 - 11 K 2421/06
    Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom konkreten Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2001, NVwZ-Beilage I 2001, 107 = InfAuslR 2001, 384; Beschluss vom 10.07.2003, NVwZ-Beilage I 2003, 98 = VBlBW 2003, 482 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 - Juris = Asylmagazin 3/2005, 36; OVG Bautzen, Beschluss vom 19.06.2001, NVwZ-Beilage I 2002, 93).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1995 - 13 S 2185/95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung - tatsächliche

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.01.2007 - 11 K 2421/06
    Denn die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 2 zur Erteilung einer Duldung im Wege der einstweiligen Anordnung ist schon deshalb zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig, weil die Antragstellerin sich ohne Besitz einer Duldung nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar macht und das Risiko einer Strafverfolgung und Bestrafung nach dieser Vorschrift einem Ausländer, der einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung hat, nicht zumutbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.1995, NVwZ-RR 1996, 356 und Beschluss vom 02.05.2000, InfAuslR 2000, 395).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2000 - 13 S 2456/99

    Erteilung einer Duldung zwecks Ermöglichung der Fortführung einer familiären

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.01.2007 - 11 K 2421/06
    Denn die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 2 zur Erteilung einer Duldung im Wege der einstweiligen Anordnung ist schon deshalb zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig, weil die Antragstellerin sich ohne Besitz einer Duldung nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar macht und das Risiko einer Strafverfolgung und Bestrafung nach dieser Vorschrift einem Ausländer, der einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung hat, nicht zumutbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.1995, NVwZ-RR 1996, 356 und Beschluss vom 02.05.2000, InfAuslR 2000, 395).
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